Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.03.2013 über die Zulässigkeit von strafprozessualen „Deals“ positiv entschieden hat (§ 257 c StPO), musste nunmehr der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshof in zwei bei ihm anhängigen Verfahren über Revisionen nach derartigen „Deals“ entscheiden. Mitteilung über Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung (2 StR 47/13) In diesem Verfahren hatte der Vorsitzende …