Mietrückstand/Räumung

Mietrückstand stellt ab einer gewissen Rückstandshöhe einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.

Dies bedeutet aber innerhalb der deutschen Rechtsordnung noch lange nicht, dass nach Ausspruch einer derartigen außerordentlichen Kündigung sofort die Herausgabe des Mietobjekts (Räumung) erfolgt.

Diese muss regelmäßig, wenn sie durch den Mieter verweigert wird eingeklagt werden.

Andererseits kann ein Mieter hierdurch auch innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens die Berechtigung einer derartigen außerordentlichen Kündigung überprüfen lassen.

Rechtsanwältin Pohlenk berät gerne aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und hilft bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Vermieter oder Mieter.

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