Apr 01

Die Corona-Krise und der Bayerische Bußgeldkatalog

Von Anbeginn der Corona-Krise und der in ihrem Fortschritt erlassenen staatlichen Maßnahmen war eine Diskussion um die Bußgeldtatbestände entstanden.

Problematisch stellte sich hierbei immer die Rechtsgrundlage und die einzelnen Tatbestände für die Verhängung konkreter Bußgelder dar.

Zunächst war durch die Staatsregierung eine Allgemeinverfügung erlassen worden, welche auch einen Bußgeldtatbestand mit beinhaltete. Bei dieser Regelung war allerdings, wohl zurecht, eingewendet worden, dass diese Allgemeinverfügung, welche nicht durch den Gesetzgeber erlassen worden war, wohl nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 1 OWiG genügt, um Bußgeldvorschriften gegenüber Bürgern verfolgbar festzusetzen.

Nunmehr wurde am 27.03.2020 eine Rechtsverordnung erlassen, welche wohl den gesetzlichen Vorgaben entsprechen dürfte. Auf dieser sollen die seitens der Bayerischen Staatsregierung gewollten und in der Presse vielfach diskutierten Maßnahmen und vor allem Verhaltensregeln für die Bürger nunmehr enthalten und Verstöße hiergegen zu ahnden sein.

Allerdings sind die auch medienwirksam erlassenen Bußgeldtatbestände und deren Umsetzung im konkreten Einzelfall eher kritisch zu sehen.

So ist beispielsweise in diesem Bußgeldkatalog geregelt, dass die Nichteinhaltung des Mindestabstandes zwischen zwei Personen oder aber das Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund mit einem Bußgeld von 150,00 € geahndet werden kann oder soll.

Als Grundlage dieser Bußgelder dient aber letztendlich lediglich die Präambel der aktuell geltenden Rechtsverordnung, welche die Verhaltensregeln der Bürger einleitend mit den Worten bestimmen lässt: „Jeder wird angehalten…“.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung seine Zweifel daran geäußert, dass aus dieser Präambel heraus ein verbindlich strafbarer Bußgeldtatbestand abgeleitet werden kann. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Abstand im konkreten Leben nicht für eine Strafbarkeit ausreichend dauerhaft gemessen werden können wird.

Dem ist aus strafrechtlicher Sicht beizutreten.

Insgesamt ist weiterhin die Frage ungeklärt, ob die aktuellen Bußgeldtatbestände auf einer ordnungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruhen.

Und selbst wenn die bayerische Staatsregierung hier nachbessern wird, wird sich die Frage stellen, ob der jeweilige Bußgeldtatbestand dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt.

Wer entscheidet, in dem zuvor genannten Beispiel, den triftigen Grund des Verlassen der Wohnung. Was ist ein triftiger Grund? Erste haben schon veröffentlicht, dass zum Beispiel das Verlassen des Hauses zum Rauchen einer Zigarette nunmehr mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das Rauchen einer Zigarette soll aber, sofern es mit einem Spaziergang an der frischen Luft verbunden ist, aber wohl erlaubt sein. Was ist triftig, sinnvoll und erlaubt und was nicht? Dies ist fraglich und nicht näher bestimmt.

Aus diesem Grund wird wohl jedes einzelne erhobene Bußgeld im konkreten Einzelfall einer näheren Betrachtung unterzogen werden müssen, ob es überhaupt verhängt werden kann, oder nicht. Dies auch für den Fall, dass die Bayerische Staatsregierung bei der aktuellen Rechtsverordnung in Hinblick auf die Bußgeldtatbestände nachbessert.

Es ist einerseits zu fordern, dass, sofern der Staat hier Bußgelder erhebt, sich um deren ordnungsgemäßer Rechtsgrundlage kümmert. Sollte dies nicht geschehen steht zu befürchten, dass einzelne erlassenen Bußgeldbescheide nicht vor den Gerichten standhalten können.

Andererseits ist auch zu fordern, dass die Bürger es überhaupt nicht notwendig machen, dass hierüber überhaupt diskutiert werden muss und sich an die aktuellen Weisungen gehalten wird. Nur so wird die aktuelle Situation wohl zeitnah beendet werden können.

 

ROBERT HANKOWETZ

RECHTSANWALT und

FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

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