Die aktuelle Covid-19-Pandemie hat Deutschland fest im Griff. Bundesweit sind erhebliche Einschränkungen des täglichen Lebens durch die staatlichen Stellen und damit Einschränkungen von Grundrechten in Kraft getreten, mit welchen sich derzeit sowohl die Bürger als Verbraucher als auch die Unternehmen konfrontiert sehen.
Diese Einschränkungen werden massive Auswirkungen nach sich ziehen, welche sowohl für die Verbraucher als auch die Unternehmer und Selbständigen dramatische Folgen haben können.
Der Gesetzgeber hat daher reagiert und ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Coronavirus-Pandemie erlassen und in einem ersten Schritt hierbei die Folgen für das Zivil-, Insolvenz- und Straf(verfahrens)recht erlassen.
Mit diesem Beitrag sollen diese temporär geltenden Neuregelungen zusammenfassend erläutert und die derzeit noch nicht geklärten Fragen angesprochen werden.
1) Auswirkungen im Zivilrecht
Sowohl Arbeitnehmer als Verbraucher sowie Selbständige und Unternehmer haben unter den krisenbedingten Einschränkungen zu leiden. Arbeitnehmer könnten aufgrund Kurzarbeiter*innen-Regelungen des Arbeitgebers in Kurzarbeit unter Kürzung der Bezüge geschickt werden oder sich aber mit einer Entlassung konfrontiert sehen, welche gleichfalls zu wirtschaftlichen Einbußen führt. Selbständige und Unternehmen sind unter Umständen von den aktuellen Schließungen betroffen, so dass auch hier keinerlei Einnahmen trotz vorhandener Fixkostenverpflichtungen vorhanden sind.
Der Gesetzgeber hat nunmehr entsprechende Entlastungen bei Dauerschuldverhältnissen beschlossen und im Bundestag verabschiedet, wobei der Gesetzgeber für die Fälle der miet- und darlehensvertraglichen Verpflichtungen eigenständige Regelungen getroffen hat.
a) Allgemeine Auswirkungen auf Dauerschuldverhältniss
aa) Inhalt der gesetzlichen Regelungen
Durch den Gesetzgeber wurden nunmehr die Möglichkeiten eingeräumt, dass die in dem Gesetzestext benannten Gruppen die Möglichkeit erhalten sollen, die aufgrund von Dauerschuldverhältnissen bestehenden wiederholenden Zahlungen zu vermeiden.
Zunächst ist festzuhalten, dass von diesen gesetzlichen Regelungen sämtliche Verbraucher im Sinne des § 13 BGB umfasst sind. Auch sind so genannte Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 06.05.2003 umfasst.
Dagegen unterfallen größere Unternehmen und finanziell starke Selbständige nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht der gesetzlichen Regelung.
Die innerhalb des verabschiedeten Gesetzes bezeichneten Personen haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit, die wiederkehrenden Leistungsverpflichtungen bis zum 30.06.2020 zu verweigern – wobei einschränkend die Regelung besteht, dass das fragliche Dauerschuldverhältnis vor dem 08.03.2020, und damit vor der aktuellen COVID-19-Pandemie, geschlossen worden sein muss.
Darüber hinaus muss die Erbringung der Leistung, welche nunmehr durch den Verbraucher oder Kleinunternehmer verweigert werden kann, aufgrund einer mehr oder weniger vorliegenden existenzgefährdenden Situation, die wiederum auf die Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sein muss, für diesen nicht möglich sein. Dies bedeutet, dass der die Leistung verweigernde Vertragspartner eben allein aufgrund der aktuellen pandemischen Situation in eine finanziell bedrohliche Lage geraten sein muss, welche ihn nunmehr berechtigt, seinen Leistungsverpflichten bis zum 30.06.2020 nicht nachkommen zu müssen.
Es muss sich um ein wesentliches Dauerschuldverhältnis handeln. Ein solches liegt nach der aktuellen Gesetzeslage für Verbraucher dann vor, wenn das Vertragsverhältnis „zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich“ ist. Für einen Kleinunternehmer wiederum liegt ein wesentliches Dauerschuldverhältnis vor, wenn es „zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebes erforderlich“ ist.
Allerdings hat der Gesetzgeber dieses Leistungsverweigerungsrecht dahingehend eingeschränkt, dass auch die Lage des die Leistung nunmehr temporär nicht erhaltenden Vertragspartners zwingend zu berücksichtigen ist. Der Vertragspartner darf nämlich wiederum auf seine Leistung bestehen, wenn die Nichtleistung aufgrund Leistungsverweigerung für ihn einen existenziell bedrohlichen Nachteil mit sich bringen würde. Für Vertragspartner von Verbrauchern spricht der Gesetzeswortlaut von einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage als Kriterium. Für Vertragspartner von Kleinunternehmern von einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes für ihn, seine Unterhaltsberechtigten oder die generelle Grundlage seines Gewerbebetriebes. In diesen Fällen kann der Vertragspartner die Leistungsverweigerung wohl zurückweisen und auf weitere Zahlung bestehen.
bb) Aktueller Klärungsbedarf
Auf den ersten Blick ergibt sich eine eindeutige Gesetzeslage.
Auf den zweiten Blick allerdings wird offensichtlich, dass hier eine Vielzahl an Diskussionsmöglichkeit besteht, welche die Gerichte in der Zeit nach der Corona-Pandemie beschäftigen wird.
Ein erster Diskussionspunkt besteht in der Frage, wer von den gesetzlichen Möglichkeiten der temporären Leistungsverweigerung umfasst ist.
Die Frage wer hier ein Kleinunternehmer ist, oder nicht, ist nicht so klar formuliert, wie es das Gesetz vorgibt zu sein. Durch die Europäische Kommission war lediglich eine Empfehlung für die Regierungen der Mitgliedstaaten ausgesprochen worden, welche darüber hinaus auf eine ältere Kommissionsempfehlung verweist. Die jeweiligen Mitgliedstaaten haben daraufhin in einer Vielzahl an Einzelregelungen diese Empfehlungen, etwa im Steuerrecht, aufgenommen. Konkrete Grenzen, welcher Selbständige nunmehr konkret ein Kleinunternehmer ist, werden daher in dieser Empfehlung, und auf diese verweist der aktuelle Gesetzestext, nicht getroffen.
Es wird daher durchaus Diskussionsbedarf dahingehend bestehen, ob sich ein Selbständiger als Kleinunternehmer im Sinne der gesetzlichen Regelung sehen und eine Leistungsverweigerung vornehmen darf. Sein Vertragspartner wird die Möglichkeiten nutzen, die Kleinunternehmerstellung des die Leistung verweigernden Vertragspartners anzuzweifeln um gegebenenfalls Inkassorechte oder sogar Vertragskündigungen ableiten zu können.
Auch ist nicht geklärt, wie weit im Streitfall entsprechende Auskunftsrechte oder -pflichten der beiden Vertragsparteien ausgestaltet werden, da diese bei Vertragsschluss von den Parteien nicht vereinbart worden waren und sich unter Umständen erst aufgrund der aktuellen Gesetzeslage mittelbar ergeben könnten. Da das Gesetz hierüber letztendlich schweigt, kann und wird dies Gegenstand zukünftiger Gerichtsentscheidungen sein.
Es empfiehlt sich daher, hier genau hinzusehen und seine eigene Position zu klären, bevor hier entsprechende Rechte geltend gemacht oder aber spiegelbildlich abgewehrt werden.
Ein zweiter Diskussionspunkt wird sich aus derzeitiger Sicht daraus ergeben, dass es einen Zusammenhang zwischen der Leistungsverweigerung und der aktuellen Pandemie und deren Folgen geben muss. Dies aufgrund der Tatsache, dass derzeit aus dem eigentlichen Wortlaut des Gesetzes heraus, ungeklärt ist, ob und wenn ja wie weitreichend, der die Leistung temporär verweigernde Verbraucher oder Kleinunternehmer verpflichtet ist, dem Vertragspartner die Gründe für die Leistungsverweigerung offenzulegen. Muss hier der Verbraucher oder Kleinunternehmer umfassend vortragen, damit er die Leistung verweigern darf, ohne das Risiko einzugehen, dass sein Vertragspartner diese Leistungsverweigerung nicht akzeptieren muss und seinerseits vertragliche Folgeansprüche aus Verzug wie etwa Zinsen, Rechtsverfolgungskosten oder etwaig auch eine Kündigung ableiten zu dürfen?
Andererseits ist auch nicht geklärt, inwieweit der von der Leistungsverweigerung betroffene Vertragspartner Auskunftsrechte geltend machen kann, bevor er eine entsprechende Leistungsverweigerung hinnimmt.
Selbstverständlich kann derzeit argumentiert werden, dass gerade in Zeiten einer derartigen, bis dato nicht dagewesenen Krise ein rücksichtsvolles Miteinander geboten sein müsste. Die ersten Erfahrungen innerhalb der Krise haben aber bereits gezeigt, dass dies nicht immer der Fall ist und jeder Vertragspartner versuchen wird, die für ihn selbst günstigste Lösung zu wählen.
Ein weiterer Diskussionspunkt wird im Einzelfall die Frage nach der „Wesentlichkeit“ des Dauerschuldverhältnisses sein.
Dies mag für die durch den Gesetzgeber innerhalb der Gesetzgebungsmaterialien angeführten Bereiche der Energie-, Telekommunikations- oder auch Wasserversorgung offensichtlich sein. Wie verhält es sich aber zum Beispiel mit dem Mobilfunkvertrag? Dieser ist nicht zwingend wesentlich, sofern er wiederum nicht der einzige Telekommunikationsvertrag ist oder aber im Falle des Vorliegens von Krankheiten, Gebrechen oder sonstiger Notbedürftigkeit für den Vertragspartner essentiell ist.
Auch hierbei stellt sich zudem die Frage, ob und wieweit ein Verbraucher oder Kleinunternehmer im Falle einer Leistungsverweigerung Auskunft über diesen gesetzlich normierten Gesichtspunkt der „Wesentlichkeit“ geben muss beziehungsweise der Vertragspartner einen entsprechenden Auskunftsanspruch innehat.
Allein dieses Beispiel zeigt, dass hier die Rechtsprechung im Nachgang zu der vorliegenden Krise mit diesen Punkt beschäftigt sein wird.
Es empfiehlt sich daher, sein fragliches Dauerschuldverhältnis im konkreten Fall selbstkritisch zu hinterfragen, bevor hier vorschnell eine Leistungsverweigerung vorgenommen wird.
Erhebliche Diskussionen wird es aus meiner Sicht hinsichtlich des Zurückweisungsrechtes des Vertragspartners geben.
Auch hinsichtlich dieses Zurückweisungsrechtes ist nämlich gleichfalls ungeklärt, inwieweit hier der Vertragspartner überhaupt, und wenn ja wie weitgehend, Auskunft darüber zu geben hat, dass eine Gefährdung seiner Erwerbsgrundlage oder aber Existenzgefährdung für ihn, seine Angehörigen oder aber den Geschäftsbetrieb vorliegt. Auch ungeklärt ist, wie weitreichend etwaige Auskunftsansprüche des Verbrauchers oder Kleinunternehmers reichen, welche eigentlich ihre Leistung verweigern möchten und sich mit einer schmallippigen Zurückweisung ihres etwaig berechtigten Leistungsverweigerungsinteresses konfrontiert sehen.
Es ist daher zu sehen, dass auch bei diesem Gesichtspunkt die Gerichte in der Zukunft entsprechende Einzelfalllösungen zu finden haben werden.
Insgesamt bietet es sich an, dass die von derartigen Leistungsverweigerungsmöglichkeiten betroffenen Vertragspartner zunächst einmal ihre konkrete Situation beleuchten. Sodann sollte abgewogen werden und gegebenenfalls unter Hinzuziehung von fachlichem Ratschlag vorgegangen werden.
Dies da eine unzulässige Leistungsverweigerung eben vertragliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Diese können von den allgemeinen Verzugsfolgen der Aufbürdung von Inkasso- und Rechtsanwaltskosten oder Verzugszinsen bis hin zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit etwaigen hieraus resultieren Schadensersatzansprüchen reichen.
Vor allem ist aber für alle Vertragspartner eine wirtschaftliche Abwägung vorzunehmen. Dies, da die Leistungsverweigerung immer nur temporärer Natur ist. Die Leistungsverweigerung führt nicht zu einer kompletten Leistungsbefreiung. Der Vertragspartner hat seine Leistung nämlich zu erbringen und hat daher auch das Recht, hierfür die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu erhalten. Es ist daher, auch wenn dies aus dem eigentlichen Gesetzestext (anders bei den Sonderregelungen für Miet- und Darlehensverträgen) so nicht hervorgeht, eindeutig davon auszugehen, dass die Leistungsverweigerung eigentlich nur eine Stundung bis zum, derzeit, 30.06.2020 darstellt. Daher wird sich die Frage zu stellen haben, ob sich diese Stundung wirtschaftlich lohnt, da gleichfalls ungeklärt ist, wie diese aufgelaufenen Rückstände in der vertraglichen Zukunft jeweils zurückzuzahlen sind, und ob diese nicht unmittelbar sodann am Tag nach Ablauf der gesetzlichen Stundungsfrist mit einem Mal fällig und daher eingefordert werden können.
Es empfiehlt sich daher in jedem hierzu geeigneten Fall, eine Lösung im Dialog zwischen den Vertragspartnern, auch im Falle einer Leistungsverweigerung, frühzeitig zu erwirken, damit Klarheit hinsichtlich der zukünftigen Rückführung der bis zum Ablauf der Stundungsfrist aufgelaufenen Rückstände zwischen den Vertragspartnern besteht.
b) Sonderregelung bei Miet- und Pachtvertragsverhältnissen
Der Gesetzgeber hat auch gesehen, dass es hinsichtlich von Miet- und Pachtverhältnissen als klassischem Fall eines Dauerschuldverhältnisses zur Daseinsfürsorge einer entsprechenden klaren Regelung bedarf. Dies vor allem aufgrund der gesetzlichen Systematik, dass Zahlungsrückstände umgehend zu entsprechenden negativen Konsequenzen führen, die auch zeitnah in einen Kündigungsgrund münden können.
Dies aufgrund der Tatsache, dass Menschen einen Wohnraum gemietet haben um für sich und ihre Familie ein Dach über dem Kopf zu haben. Gewerbetreibende haben allerdings auch gewerblichen Raum oder Fläche angemietet oder -gepachtet, um dort ihrer Tätigkeit nachzugehen und für sich, ihre Angestellten und deren Familien Geld zu erwirtschaften.
Die aktuelle COVID-19-Pandemie und die mit ihr einhergehenden finanziellen Einbußen können daher auch diese Vertragsverhältnisse berühren, da Mieter oder Pächter (gleich ob privat oder gewerblich) aufgrund der Folgen der staatlicherseits angeordneten Maßnahmen unter Umständen nicht in der Lage sind, den ihnen obliegenden vertraglichen Verpflichtungen vollständig oder teilweise nur unter sonstig existenzgefährdenden Anstrengungen nachzukommen.
Der Gesetzgeber hat sich daher dazu entschlossen, sämtliche Miet- und Pachtverhältnisse gleichzustellen. Dies ist ein essentieller Schritt, welcher aus den Gesetzgebungsmaterialien auch eindeutig so hervorgeht. Es sollte mit der hier vorliegenden Regelung eindeutig geregelt werden, dass etwaige Nachteile für keinerlei Vertragsverhältnisse von dem privaten Wohnraum bis hin zur Pacht eines Grundstückes zur gewerblichen Nutzung entstehen können.
Aus diesem Grund wurde schlicht durch den Gesetzgeber normiert, dass ein Vermieter oder Verpächter ein Miet- oder Pachtverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen darf, wenn der Mieter oder Pächter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete oder Pacht nicht leistet.
Allerdings wurde auch hier einschränkend in das Gesetz aufgenommen, dass die Nichtleistung der Miete oder Pacht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen muss.
Anders als bei den allgemeinen Regelungen der Leistungsverweigerung bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen zur Daseinsfürsorge hat hier der Gesetzgeber allerdings normiert, dass „der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung (..) glaubhaft zu machen“ ist.
Dies bedeutet, dass der Mieter oder Pächter im Falle einer Nichtzahlung dem Vermieter oder Pächter glaubhaft darzulegen hat, warum er die aktuell fällige Zahlung nicht leisten kann. Dies deutet auf Offenlegungspflichten hin, muss es aber nicht. Letztendlich wird auch hier die Rechtsprechung zukünftig klären müssen, ob eine Nichtzahlung mit im Einzelfall erfolgter Glaubhaftmachung für den Mieter oder Verpächter ausgereicht hat, um die Miete oder Pacht nicht zahlen zu müssen.
Dies wird vor allem in den Fällen relevant sein, in welchen der Vermieter oder Verpächter die Glaubhaftmachung nicht akzeptiert hat oder auch nicht dem Inhalt nach akzeptieren musste und das Vertragsverhältnis gekündigt hat.
Zu denken ist in diesen Fällen an etwaige anderweitige Geldbeschaffungsmöglichkeiten des Mieters oder Pächters durch andere Förderprogramme, welche vor allem Unternehmen die Möglichkeit in der aktuellen Krise geben könnte, Gelder für Mieten oder Pachten zu generieren und damit die negativen Auswirkungen auf die Einnahmen des Vermieters oder Verpächters zu reduzieren, welcher unter Umständen selbst auf diese Einnahmen für seinen Lebensunterhalt angewiesen ist.
Eine Kündigung ist per se nämlich auch innerhalb der gesetzlich normierten Frist nicht ausgeschlossen, da zum Einen sonstige Kündigungsrechte von dieser gesetzlichen Regelung unberührt bleiben und zum Anderen die Glaubhaftmachung der Nichtzahlungsmöglichkeit aufgrund der Pandemie durch den Mieter oder Pächter zwingend zu erfolgen hat um in den Genuss der temporären Nichtzahlung kommen zu können. Insbesondere können selbstverständlich Miet- oder Pachtverhältnisse gekündigt werden, wenn aufgrund aufgelaufener Rückstände aus Zeiten vor dem 01.04.2020 bereits ein Kündigungsgrund bestanden hat.
Auch hier ist aber insgesamt zu bedenken, dass ausweislich des gesetzgeberischen Willens hier keine Zahlungsentbindung vorliegt, sondern lediglich eine Zahlungsstundung.
Auch hier wird sich daher die Frage stellen, ob die Vertragsparteien nicht schon jetzt eine einvernehmliche Regelung im Falle einer berechtigten Zahlungsverweigerung für die Zeit nach der Pandemie treffen, damit zwischen den Parteien konkrete Gewissheit hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten der aufgelaufenen Mieten oder Pachten besteht.
Angemerkt darf in diesem Zusammenhang, dass es vor allem äußerst interessant sein wird, wie Großunternehmen mit einer Vielzahl an Filialen bei den jeweils veröffentlichten positiven Bilanzzahlen die Nichtzahlungsberechtigung aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie glaubhaft machen wollen und welches betriebswirtschaftliche Ziel hiermit verfolgt werden soll. Eine ordnungsgemäße Nichtzahlung wird aus Sicht des Verfassers schwer glaubhaft zu machen sein. Es ist denkbar, dass diese Filialisten über diese Nichtzahlung eine Kündigung der Mietverhältnisse durch die Vermieter provozieren wollen, um sodann den Versuch zu unternehmen, über die durch die Rechtsprechung normierte Schadensminderungspflicht des Vermieters zur Eingehung eines anderen möglichen Mietverhältnisses ihrer Schadensersatzpflicht zur Zahlung der Restlaufzeitmiete zu entgehen.
Zudem ist zu befürchten, dass Filialisten durch die sodann aufgrund Kündigung erfolgten notwendigen Schließungen sich die Option eines Stellenabbaus selbst zu schaffen. Dies wird wiederum die Arbeitsgerichte beschäftigen.
Diese Überlegungen zeigen, wie auch in diesem Bereich in Zukunft die Gerichte der verschiedenen Gerichtszweige beschäftigt werden.
c) Sonderregelung bei Darlehensvertragsverhältnisse
Der Gesetzgeber hat sich auch mit der Situation der Verbraucherdarlehensverträgen beschäftigt und entsprechende Regelungen getroffen, da aufgrund der aktuell bestehenden Kurzarbeits- und Entlassungswelle Verbraucher aufgrund der Mindereinnahmen dem Risiko ausgesetzt sind, den ihnen obliegenden Tilgungsverpflichtungen aus Darlehensverträgen nicht oder nicht in dem vertraglich vereinbarten Umfang nachzukommen.
Aus diesem Grund wurde durch das nunmehr verabschiedete Gesetz eindeutig festgelegt, dass Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 geschlossen worden sind, die jeweiligen Rückzahlungs-, Zins- oder sonstigen Tilgungsleistungen, die wiederum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, jeweils ab Fälligkeit für die jeweilige Dauer von drei Monaten gestundet werden.
Dies bedeutet, dass nach aktueller Gesetzeslage die Anfang April 2020 fälligen Tilgungsraten erst Anfang Juli 2020 zu zahlen sind. Die Raten von Anfang Mai 2020 dann erst Anfang August 2020 usw..
Dies mag auf den ersten Blick vorteilhaft sein. Problematisch stellt sich aber dar, dass sodann im Juli, August oder den Folgemonaten 2020 neben die sodann in diesen Monaten fällige Tilgungsverpflichtung die Verpflichtung aus der erfolgten Stundung tritt und der Verbraucher sich in diesen Monaten „postpandemisch“ einer Doppelbelastung ausgesetzt sehen würde.
Auch dies hat der Gesetzgeber gesehen und eine diesbezügliche Lösung in das Gesetz mit eingearbeitet, welche in Stufen zu einer Entlastung des Verbrauchers als Darlehensnehmer führt.
In einer ersten Stufe hat der Gesetzgeber es den Parteien ermöglicht, beziehungsweise, in der Logik des Gesetzes, auferlegt, Vereinbarungen über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen, zu treffen. Hierbei soll es dem Darlehensgeber auch ermöglicht werden, mittels sonst eigentlich kritisch zu sehender Fernkommunikationsmittel einvernehmliche Regelungen in Form von Unterstützungsmaßnahmen für den Verbraucher zu finden und mit diesem zu vereinbaren.
Erst wenn diese erste Stufe nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führt, würde die Regelung der zweiten Stufe greifen, dass sich schlicht die Vertragslaufzeit, verkürzt dargestellt, um die jeweilig nicht gezahlten Monate verlängert. Hierdurch soll vermieden werden, dass sich der Darlehensnehmer der zuvor geschilderten Doppelzahlungsverpflichtung nach dem 30.06.2020 ausgesetzt sieht.
Allerdings ist auch bei Darlehensverträgen zu beachten, dass die durch den Gesetzgeber eingeräumte Stundungsmöglichkeit für Zahlungsverpflichtungen zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 nur dann greifen kann, wenn „der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung“ aufgrund Existenzbedrohung für ihn und unterhaltsberechtigte Angehörige „unzumutbar ist“.
Auch hier zeigt sich, dass der Gesetzgeber nicht pauschal eine Stundung zu Lasten von systemisch notwendigen Verbraucherkreditgebern, wie es Banken nun einmal sind, getroffen hat, sondern dass ein Pandemiebezug zur Vermögenssituationsverschlechterung vorliegen muss, um in den Genuss dieser gesetzlich normierten Stundungsmöglichkeit zu gelangen.
Auch hier wird sich zeigen, wie vor allem die Kreditinstitute mit der Darlegungslast der Kreditnehmer im Einzelfall umgehen. Dies vor allem die Hausbanken der Verbraucher betreffend, da diese regelmäßig Einblick in die Einnahmensituation haben und daher die Anfragen ihrer Kunden auf Stundung selbst auf deren Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Pandemiebezugs überprüfen können.
Angemerkt werden darf in diesem Zusammenhang auch dass seitens des Gesetzgebers den Darlehensgebern verwehrt worden ist, ein Verbraucherdarlehen aufgrund Zahlungsverzuges, einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der hingegebenen Sicherheiten, zu kündigen, sofern die grundlegenden Voraussetzungen der pandemiebedingten Stundung vorliegen.
Für Kleinunternehmer im Sinne der eingangs geschilderten allgemeinen Dauerschuldverhältnisregelungen wurde darüber sogar hinaus die Möglichkeit bei gewerblichen Darlehensverträgen eröffnet, per Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates diese in den Geltungsbereich der Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge mit einzubeziehen. Auch wurde geregelt, dass auch „kleine oder mittlere Unternehmen“ mittels einer derartigen Rechtsverordnung in diesen Geltungsbereich der Stundungsmöglichkeit bei gewerblichen Darlehen mit einbezogen werden können.
Dies führt selbstverständlich zu einer volkswirtschaftlich zu befürwortenden Flexibilität für die Politik zur Anordnung von Regelungen zur Erhaltung der Volkswirtschaft.
Andererseits bleibt zu hoffen, dass diese sodann ohne Plenumsdiskussion in Kraft gesetzten Rechtsverordnungen die notwendige Klarheit hinsichtlich des umfassten Personenkreises von gewerblichen Selbständigen und dem Regelungsumfang haben.
Dies wird im Einzelfall durch den jeweils betroffenen Darlehensgeber aber auch Unternehmer sorgfältig zu prüfen sein.
2) Auswirkungen im Insolvenzrecht
Noch während der politischen Diskussion über die Anordnung der aktuell geltenden Beschränkungen des täglichen Lebens und deren volkswirtschaftliche Auswirkungen war unmittelbar das Risiko von Insolvenzen aufgekommen und heftig diskutiert worden. Aus diesem Grund sah sich der Gesetzgeber auch zu diesbezüglichen gesetzlichen Normierungen veranlasst, welche hier kurz dargestellt und diskutiert werden sollen.
Um es kurz vorwegzunehmen:
Die Insolvenzantragspflicht nach § 15 a InsO, welche juristische Personen betrifft, und die Insolvenzantragspflicht nach § 42 Abs. 2 BGB, welche sämtliche Vereine betrifft, wird mittels des nunmehr verabschiedeten Gesetzes bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
Einschränkungen von dieser Aussetzungspflicht bestehen nur in den Fällen, in welchen die so genannte Insolvenzreife, dies bedeutet die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, „nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht, oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“
Auch dies scheint auf den ersten Blick eine klare gesetzliche Regelung zu sein. Ein zweiter Blick führt allerdings eine Vielzahl an Problemfeldern zu Tage.
Ein erstes Problemfeld hat der Gesetzgeber selbst gesehen und eine großzügige vermeintliche Lösung herbeigeführt.
Es wird im jeweiligen Einzelfall nicht unbedingt zu klären sein, ob eine Insolvenzreife auf die aktuelle Pandemie zurückgeführt werden kann. Dies wird in dem Fall einer Restaurantkette, welche in dem jeweiligen Bundesland einer Schließungsanordnung ab einem konkreten Datum unterlegen ist, leichter der Fall sein, als bei einem Unternehmen, welches weltweite Geschäftsbeziehungen unterhält, und welches schon weit vor dem März 2020 von den damals schon spürbaren Auswirkungen der an anderen Weltteilen grassierenden Pandemie betroffen war.
Aus diesem Grund wurde innerhalb des nun verabschiedeten Gesetze normiert, dass von Gesetzes wegen (wohl unwiderleglich) vermutet wird, dass, sofern der insolvenzanmeldungspflichtige Schuldner zum Stichtag des 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war, „die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“
Dies bedeutet, dass sämtliche Insolvenzreifen, welche auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen sind, jedenfalls unter die Aussetzungsregelung der Insolvenzantragspflicht fallen.
Ungeklärt ist derzeit, so zumindest nach dem Wortlaut des aktuell verabschiedeten Gesetzes, wie mit dem Insolvenzgrund der Überschuldung zu verfahren ist. Hierbei wird es aber wohl eine mehr oder weniger analoge Regelung geben, da Sachverhalte kaum vorstellbar sein dürften, dass derartige Insolvenzantragsgründe nicht unter die hier vorliegende Aussetzungsregelung fallen würden, soweit man den aktuellen Gesetzestext und die hierzu ergangene Rechtsprechung durchdenkt. Eine klare Regelung wäre aber, vor allem in Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen wünschenswert gewesen.
Ein zweites Problemfeld hat der Gesetzgeber auch sogleich gesehen. Dieses betrifft die Verbraucherinsolvenzen, welche nicht den strengeren insgesamten Regelungen der (Unternehmer-) Regelinsolvenz unterfallen.
Hinsichtlich dieser Insolvenzarten wurde die Regelung getroffen, dass eine von dem Verbraucher mit seiner Insolvenzantragstellung erstrebte Restschuldbefreiung nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass es eine Verzögerung der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.09.2020 gegeben hat. Insofern wird es bei diesen Insolvenzverfahren wohl zu keinen Nachteilen für die Insolvenzschuldner kommen.
Ein weiteres Problemfeld betrifft die etwaige persönliche Haftung von Vertretungsorganmitgliedern von juristischen Personen, wie etwa die des Geschäftsführers oder Vorstandes.
Auch diesbezüglich hat der Gesetzgeber eine entsprechende weit gefasste Regelung getroffen, sofern eine Insolvenzanmeldung ausgesetzt ist. Nach der nun verabschiedeten Gesetzeslage gelten Zahlungen, welche innerhalb der Aussetzungsfrist erfolgen und die juristische Person auch unter diese Aussetzungsregelung fällt, immer als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Dies allerdings nur dann, wenn die fraglichen Zahlungen innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erfolgen und die der Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines validen Sanierungskonzeptes dienen.
Diese Regelung dient allein der Frage nach der Haftbarkeit der für die juristische Person handelnden Personen.
Allein aus der Regelung selbst wird offenbar, dass hier in Zukunft durchaus Rechtsstreitigkeiten geführt werden können, sofern es um die Haftung handelnder Verantwortlicher geht. Dies da durchaus im Einzelfall in Frage gestellt werden könnte, welche Zahlungen der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme eines Geschäftsbetriebes dienen. Ist diese gesetzliche Regelung weit oder eng auszulegen? Ist ein Sanierungskonzept im Streitfall offenzulegen, oder nicht? Wie ist dieses auf dessen Inhalt hin zu beurteilen?
Im Bedarfsfall sollte hier frühzeitig fachlicher Rat eingeholt werden.
Eine gewisse Sicherheit hat der Gesetzgeber allerdings hinsichtlich der im Insolvenzfall bestehenden Anfechtungsrechte der Insolvenzverwalter*innen geschaffen. Diese besitzen nach den Regelungen der Insolvenzordnung prinzipiell die Möglichkeit unter bestimmten unterschiedlichen Voraussetzungen einzelne Zahlungen an Gläubiger anzufechten, welche in bestimmten Zeiträumen, teilweise bis zu 10 Jahre rückwirkend, vor Insolvenzanmeldung geflossen sind.
Entgegen dieser allgemeinen insolvenzrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten sind nunmehr Rückzahlungen, welche aufgrund eines in dem Insolvenzanmeldungsaussetzungszeitraum gewährten Kredites bis zum 30.09.2023 erfolgt sind, kaum anfechtbar, da sie als per se nicht gläubigerbenachteiligend angesehen werden dürfen. Gleiches gilt für den klassischen Fall der Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von im Gesellschafterdarlehen oder diesen gleichzusetzenden Handlungen. Diese sind nach aktueller Rechtslage dann nicht anfechtbar, wenn die Darlehen im Aussetzungszeitraum gewährt werden und bis zum 30.09.2023 zurückgeführt werden.
Der Gesetzgeber wollte damit den Anreiz schaffen, dass auch innerhalb der vorliegenden Krise die juristischen Personen die Möglichkeit und auch Sicherheit haben, Kapital kurzfristig aufzunehmen und wenigstens den Versuch einer Sanierung zu unternehmen.
Sollten zukünftig hier seitens einzelner Insolvenzverwalter*innen Anfechtungen vorgenommen werden, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes, da hierdurch dieser regelmäßig die Prüfung der Anfechtungsberechtigung seriös vornehmen kann.
Dies gilt insbesondere in den weiteren gesetzlich für den Aussetzungszeitraum normierten Anfechtungsverbote, deren Darstellung aber den Umfang des hier erfolgten Aufrisses sprengen würde.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, mittels einer durch das Justizministerium allein zu erlassenden Rechtsverordnung den Aussetzungszeitraum bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Ob und wie dies weiter umgesetzt werden wird, bleibt, vor allem in Zeiten eines dann wohl beginnenden Wahlkampfes, abzuwarten.
3) Auswirkungen auf das Strafrecht
Auch das Strafrecht ist direkt und indirekt von den aktuell verabschiedeten Gesetzen betroffen.
a) Auswirkungen auf die Insolvenzverschleppung nach § 15 a InsO
Nach § 15 a Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des jeweiligen Vertretungsorgans einer jeden Art von juristischen Person oder deren Abwickler die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung binnen drei Wochen ab Eintritt der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Ausgenommen hiervon sind lediglich Vereine und Stiftungen.
Ein vorsätzlicher Verstoß hiergegen kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, ein fahrlässig begangener Verstoß mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.
Da Regelinsolvenzanmeldungen in der Regel durch die Strafverfolgungsbehörden auf eine etwaige Strafbarkeit von Vertretungsorgangen hin überprüft werden, stellt sich daher für die nunmehr anstehenden Fälle, wie mit der aktuellen Gesetzeslage umzugehen ist.
Für eine Strafbarkeit wegen des Straftatbestandes der Insolvenzverschleppung ist eigentlich die strikte Einhaltung der drei-Wochen-Frist unabdingbare Voraussetzung. Ohne die Erfüllung dieses objektiven Tatbestandes, kann es nicht zu einer Erfüllung des Straftatbestandes kommen.
Der Gesetzgeber hat aber mit seinem hier verabschiedeten Gesetzeswortlaut nicht die Insolvenzantragsregelung des § 15 a Abs. 1 InsO geändert, auf welchen die Strafbarkeitsnormen des § 15 a Abs. 4 und 5 InsO ausdrücklich verweisen.
Allerdings ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber lediglich die Pflicht zur Insolvenzantragstellung ausgesetzt hat und damit nach dem Wortlaut des vorliegenden Gesetzes eindeutig diese drei-Wochen-Frist für die betroffenen Fälle ausgesetzt hat.
Ob die Strafverfolgungsbehörden bei diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut trotzdem Strafverfolgungsmaßnahmen einleiten werden, bleibt abzuwarten. Es wird aber als nicht wahrscheinlich anzusehen sein.
Sollte dies doch im Einzelfall erfolgen, kann nur der dringende Rat zur Hinzuziehung eines fachlichen Beistandes erteilt werden.
Gleiches gilt für den Fall, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden Strafverfahren eingeleitet werden, welche darauf basieren, dass die Strafverfolgungsbehörden im jeweiligen Einzelfall die jeweilige Geltung der Aussetzungsregelungen verneinen.
Es ist eine Tatsache, dass eine Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung nur in den Fällen verneint werden kann, welche unter die aktuelle Aussetzungsregelung fallen. Alle anderen Fälle werden auch weiterhin als Insolvenzverschleppung verfolgt werden können. Aus diesem Grund ist dringend angeraten, sich anwaltlichen Rates zu bedienen, da insbesondere Fallgestaltungen denkbar sind, dass die Strafverfolgungsbehörden einen Fall als nicht unter die Aussetzungsregelung fallend beurteilen, obwohl hier ein Beruhen auf die weltweite pandemische Lage eindeutig vorliegt. Dies kann, je nach Fallgestaltung, wenigstens zu einer Strafmilderung führen, wenn nicht eine vollständige Straffreiheit erreicht werden kann. Letzteres kann vor allem den Insolvenzanmeldungsgrund der Überschuldung betreffen, welcher ausdrücklich nicht von der gesetzlichen Vermutung des Beruhens der Zahlungsunfähigkeit auf die Pandemie und dem diesbezüglich auf den 31.12.2019 festgelegten Stichtag, umfasst ist.
Zu erwähnen ist auch in diesem Zusammenhang, dass seitens des Gesetzgebers eindeutig klar gestellt worden ist, dass „Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung“ anzusehen sind.
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber gleichfalls Kreditgebern die Angst nehmen, dass sie sich im Falle einer Darlehenshingabe an ein finanziell schlecht aufgestelltes Unternehmen in Zeiten der Pandemiekrise, auch noch einer zivilrechtlichen Haftung aus unerlaubter Handlung und einer Beihilfestrafbarkeit zur Insolvenzverschleppung strafbar machen würden.
b) Auswirkungen auf das Strafverfahrensrecht
Innerhalb des Strafverfahrensrechts stellte sich die Problematik, dass für pandemische Geschehnis oder sonstige Katastrophenfälle innerhalb der Strafprozessordnung keine Regelung getroffen worden war. Der Gesetzgeber hatte bisher derartige Fälle, die außerhalb des eigentlichen Verfahrens lagen, nicht gesehen und daher nicht geregelt.
Aufgrund der strafprozessualen Grundsätze war eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zumindest nur für drei Wochen, in gesetzlich streng normierten Ausnahmefällen auch länger möglich. Wenn diese Unterbrechungsfristen nicht eingehalten werden konnten, erfolgte eine Aussetzung, was dazu führte, dass die bisher erfolgte Beweisaufnahme wertlos war und wiederholt werden musste.
Nunmehr hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer zusätzlichen Unterbrechungsverlängerung geschaffen, welche es den einzelnen Gerichten ermöglicht, im jeweiligen Einzelfall eine gesonderte längere Unterbrechung vorzunehmen, ohne dass das jeweils betroffene Strafverfahren insgesamt ausgesetzt werden muss.
Hierdurch soll vermieden werden, dass sich Verfahrensbeteiligte und auch Zuschauer zu Pandemiezeiten in einem Sitzungsraum begeben müssen, in welchem die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können und aber die Verteidigerrechte der ordnungsgemäßen ad hoc – Besprechung mit dem Mandanten gewahrt werden, welche bei einer Unterschreitung der Sicherheitsabstände nicht gewährleistet sein kann.
4.
Der Gesetzgeber hat über die hier dargestellten Regelungen hinaus noch weitere umfangreiche Regelungen getroffen. Eine Darstellung dieser würde aber den Umfang dieser Abhandlung, welche die notwendigen Informationen für wichtige Lebensbereiche geben soll, sprengen.
Bei all den anstehenden Problemen und Lösungsansetzen muss aber ein Wunsch und Ratschlag vorangestellt bleiben:
Bleiben Sie gesund und achten Sie auf sich und Ihre Mitmenschen!
ROBERT HANKOWETZ
RECHTSANWALT und
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT