Das Amtsgericht München hat mit seiner Entscheidung vom 13.02.2013 (Az 275 C 30434/12) entschieden, dass seitens eines Auftraggebers von Werkleistungen auch dann ein Rücktrittsrecht besteht, wenn die einzelnen Mängel der Werkleistungen zwar von geringem Ausmaß, jedoch in der Gesamtschau kumuliert als nicht unerheblich anzusehen sind. Hintergrund der Entscheidung war die Bestellung einer Haustüre, deren Einbau nicht …