Das Amtsgericht München hat mit seiner Entscheidung vom 13.02.2013 (Az 275 C 30434/12) entschieden, dass seitens eines Auftraggebers von Werkleistungen auch dann ein Rücktrittsrecht besteht, wenn die einzelnen Mängel der Werkleistungen zwar von geringem Ausmaß, jedoch in der Gesamtschau kumuliert als nicht unerheblich anzusehen sind.
Hintergrund der Entscheidung war die Bestellung einer Haustüre, deren Einbau nicht ordnungsgemäß erfolgt war. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die Türe im Sockelbereich aufgrund fehlerhafter Einpassung undicht war. Daneben wurde durch den Werkunternehmer kein Standard-Profi-Zylinder eingebaut. Die Verbindungsdrähte an einer Türseite entsprachen nicht den Vorgaben des Herstellers. Das Sockelblech ist um 5 cm über dem Festfeld montiert. Zudem ist die Abdeckrosette des Schlüsselloches unsachgemäß gefräst.
Das Amtsgericht München gewährte ein Rücktrittsrecht Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Türe, da die festgestellten Sachmängel in der Gesamtschau als nicht unerheblich anzusehen wären. Bei umfangreicher Interessenabwägung muss ein Rücktrittrecht in diesem Fall gewährt werden.
Letztendlich ist dieser Entscheidung zuzugeben, dass bei einer entsprechenden Vielzahl von Werkmängeln nicht auf die einzelnen Schadenshöhen der einzelnen Mängel abgestellt werden kann. Vielmehr muss in einer Gesamtschau zunächst betrachtet werden, was der Auftraggeber der Werkleistung vertraglich erwarten konnte. So dann sind im Falle eines Rücktrittsrechts die Interessen des Werkunternehmers mit denen des Auftraggebers abzuwägen. Hierbei sind aber aus meiner Sicht immer auch die handwerklichen Versäumnisse und das etwaige Nachbesserungsverhalten des Werkunternehmers zu berücksichtigen.
Rechtsanwalt Robert Hankowetz
Fachanwalt für Strafrecht