Jun 29

Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs sollen durch das neue StORMG gestärkt werden

Heute wird das Gesetz zur Stärkung der Opfer sexuellen Missbrauchs (StORMG) im Bundesgesetzblatt verkündet.
Neben der Vermeidung von Mehrfachvernehmungen, der Ausweitung von Opferanwaltsbestellungen und der Stärkung von Verletztenrechten werden als wesentliches Kernanliegen vor allem die Verjährungsfristen verlängert.

Für die zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen gilt nunmehr eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Dies stellt zwar eine Erleichterung für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Opfers gegenüber dem Täter dar, jedoch wird die Durchsetzung dieser Ansprüche weiterhin aufgrund der geltenden zivilprozessualen Regelungen für das Opfer schwierig bleiben. Nach dem deutschen Zivilprozessrecht ist prinzipiell derjenige beweisbelastet, der eine Forderung vor Gericht geltend machen will. Insofern wird auch weiterhin das Opfer eines sexuellen Missbrauchs die anspruchsbegründenden Tatsachen vor Gericht vortragen müssen, wobei dies möglichst genau (Substantiierungspflicht) und gegebenenfalls mit Beweisantrag zu erfolgen hat. Ob dies bei Ausnutzung der nunmehr als Erfolg gefeierten Verjährungsfristenverlängerung in einem Verfahren vor einem deutschen Zivilgericht noch möglich sein wird, wird die Zukunft in der Rechtspraxis zu zeigen haben. Seitens des Autors bestehen jedoch erhebliche Zweifel.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Verjährung wurde nunmehr eine Änderung dahingehend eingeführt, dass die zwanzigjährige Verjährung erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers beginnt. Dies führt dazu, dass Taten gegenüber Minderjährigen bis zu deren 21. Geburtstag in der Verjährung gehemmt sind. Insofern können damit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bis zum 41. Lebensjahr des Opfers strafrechtlich verfolgt werden. Sollten entsprechende Ermittlungsmaßnahmen zuvor stattgefunden haben, kann sich die Verjährung sogar noch weiter verschieben. Auch hierbei ist aber nach Ansicht des Autors vor einer frühzeitigen Euphorie zu warnen. Taten müssen einem Täter innerhalb eines Strafverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden erst nachgewiesen werden. Ein Tatgericht muss erst einmal von der Beweislage nach erfolgter Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung von der Schuld des Täters überzeugt werden. Bekanntermaßen wird die Erinnerung von Zeugen im Laufe der Zeit verschwommener und ungenauer. Insofern muss auch hier erst die Strafrechtspraxis zeigen, ob die hier vorweg so hoch gelobte Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung überhaupt Auswirkungen in der Praxis haben kann.

Rechtsanwalt Robert Hankowetz
Fachanwalt für Strafrecht

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