Der Deutsche Bundestag hat die Verlängerung der Verjährungsfristen für die Strafverfolgung von Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahren mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP abgelehnt.
Argumentiert wurde mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Dieser Entscheidung des Bundestages ist zuzugeben, dass man nicht Straftaten aus einem Strafrechtssektor erhöhte Verjährungsfristen für die Strafverfolgung zugestehen sollte, ohne dass es nachvollziehbare wichtige Gründe hierfür gibt, wie etwa jene bei der Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Es sollte auch nach Ansicht des Autors nicht möglich sein, dass sämtliche Betrugshandlungen gegenüber einer privaten Person nach 5 Jahren strafverfolgungsverjähren, jene „betrugsähnlichen“ Handlungen gegenüber dem Staat allerdings erst nach 10 Jahren. Es sollte immer eine auch für die Rechtssicherheit möglichst gleich laufende Verjährung vorliegen.
Robert Hankowetz, Regensburg
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht